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Straßenverkehrsamt

Neuerteilung nach Entzug oder Verzicht

Beschreibung

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis durch das Gericht oder eine Behörde entzogen wurde oder Sie freiwillig auf Ihre Fahrerlaubnis verzichtet haben, müssen Sie die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis beantragen.

Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der durch das Gericht oder eine Behörde angeordneten Sperrfrist gestellt werden. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen. 

Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die durch das Gericht ausgesprochene Sperrfrist gebunden. Die Fahrerlaubnis kann frühestens nach Ablauf der Sperrfrist (zum Beispiel Sperrfristende 30. März 2017 – 24:00 Uhr, Neuerteilung: 31. März 2017) neu erteilt werden. 

Die Führerscheinstelle prüft im Rahmen Ihres Antrags, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Zur Prüfung Ihrer Kraftfahreignung kann sie Gutachten (zum Beispiel fachärztliche, rechtsmedizinische oder medizinisch-psychologische Gutachten) anordnen. 

Wenn Sie an einer Krankheit leiden oder dauerhaft Medikamente einnehmen müssen, geben Sie dies bitte im Neuerteilungsantrag an. Sie müssen dann gegebenenfalls fachärztliche Bescheinigungen bezüglich Ihrer Kraftfahreignung vorlegen. Hierüber werden Sie anlässlich der Antragstellung informiert. 

Die Fahrerlaubnisbehörde muss vor der Erteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 11 bis 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anordnen, dass ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt wird, wenn Sie 

  • eine erhebliche Straftat oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begangen haben,
  • eine ehebliche Straftat begangen haben, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen haben,
  • einen erheblichen Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,
  • die Fahrerlaubnis bereits mehrfach verloren haben (wiederholte Entziehung/Verzicht),
  • mit einem Blutalkoholwert – auch bei erstmaliger Auffälligkeit – ab 1,6 ‰ aufgefallen sind,
  • mit einem Blutalkoholwert ab 1,1 ‰ aufgefallen sind und die Umstände des Falls für einen Alkoholmissbrauch sprechen und somit auf eine erhöhte Rückfallgefahr hindeuten,
  • ein Drogenproblem haben oder ein Arzneimittelmissbrauch vorliegt, dies ist in die Eignungsbeurteilung einzubeziehen. 

In diesen Fällen sollten Sie direkt nach Erhalt des Urteils oder Strafbefehls oder nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde beziehungsweise wenn Sie aus den vorgenannten Gründen freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, einen Termin für eine Beratung und der weiteren Verfahrensweise mit den zuständigen Sachbearbeitern vereinbaren.

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