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Amt für Katasterwesen und Geoinformation

Gebäudeeinmessungspflicht

Beschreibung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer oder die/der Erbbauberechtigte das Gebäude beziehungsweise die Grundrissveränderung auf ihre/seine Kosten einmessen zu lassen. Sobald die Baumaßnahmen abgeschlossen sind, entsteht die Einmessungspflicht (§ 16 Abs. 2 VermKatG NRW). Eines besonderen Hinweises bedarf es nicht. 

Die Gebäudeeinmessung kann bei einer/einem in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin beziehungsweise Vermessungingenieur (ÖbVI) oder beim Katasteramt beantragt werden.

Grund der Einmessungspflicht ist, dass ein aktueller Nachweis des Gebäudebestandes für die Wirtschaft, die Verwaltung und den privaten Rechtsverkehr von enormer Bedeutung ist.

Einige Beispiele sind:

  • Planung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen
  • Städte- und Landesplanung
  • Veräußerung von Grundstücken
  • Bestellung von Hypotheken

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